Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. Betriebssport. allgemeiner Hochschulsport. Ausgleichscharakter. Wettkampfcharakter. Fußballturnier

 

Orientierungssatz

1. Die Teilnahme eines Studenten an einem von der Fachhochschule jährlich durchgeführten und vom regelmäßigen auf Ausgleich der studentischen Lerntätigkeit abzielenden Hochschulsport weitgehend losgelösten Fußballturnier steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

2. Az beim LSG L 17 U 678/10.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.12.2014; Aktenzeichen B 2 U 14/13 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.1978 geborene Kläger war seit September 2004 Student der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Paderborn.

Nach der Unfallanzeige dieser vom 19.09.2007 verdrehte er sich im Rahmen der Teilnahme als Spieler an einem Fußballturnier am 19.06.2007 das linke Knie und erlitt dabei einen Riss des vorderen Kreuzbandes. An diesem Fußballturnier, welches alljährlich in langjähriger Tradition an einer der vier Abteilungen der Fachhochschule (Aachen, Köln, Münster, Paderborn) stattfindet und vom allgemeinen Studentenausschuss (AStA) der Fachhochschule Abteilung Paderborn in Zusammenhang mit den AStA der anderen Abteilungen organisiert wurde, nahmen im konkreten Falle nach Auskunft des AStA ca. 60 Studenten aktiv teil, zuzüglich 15 Mitgliedern des AStA sowie des Studentenparlaments; die Kosten der Veranstaltung wurden aus dem Etat des AStA der ausrichtenden Abteilung übernommen, die Sportstätte, ein Kunstrasenplatz, kostenlos von der Stadt Paderborn überlassen.

Mit Bescheid vom 14.01.2008 lehnte die Beklagte eine Anerkennung eines Arbeitsunfalles mit der Begründung ab, das Fußballturnier sei weder eine Veranstaltung im Rahmen des allgemeinen Hochschulsportes gewesen, noch sei der Kläger im Unfallzeitpunkt einer studienbezogenen Tätigkeit nachgegangen; vielmehr trage das Turnier den Charakter einer Freizeitveranstaltung. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das Fußballturnier sei fester Bestandteil des Hochschulprogrammes; es sei im Übrigen neben dem normalen Vorlesungsbetrieb abgehalten worden und sei von der hochschulbezogenen Institution AStA organisiert worden; an der Veranstaltung hätten auch ausschließlich Studenten und Dozenten teilgenommen. Es handele sich um eine offizielle Hochschulveranstaltung unter Leitung hochschulbezogener Institutionen, so dass ein Arbeitsunfall vorläge. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; zwar falle unabhängig vom jeweiligen Studienfach auch die Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, erforderlich sei jedoch dass das Sportangebot den Charakter einer offiziellen Hochschulveranstaltung besäße, von der Hochschule selbst oder einer hochschulbezogenen Institution durchgeführt werde und die Sportausübung innerhalb des organisierten Übungsbetriebes während festgesetzter Zeiten und unter Leitung eines Übungsleiters stattfände; in diesem Sinne gehöre das Fußballturnier nicht zum regelmäßigen Sportprogramm, da es sich um eine Veranstaltung handele, die einmal jährlich bzw. alle vier Jahre von der Abteilung in Paderborn ausgerichtet werde; gegen die Annahme von Versicherungsschutz spräche im Übrigen der Wettkampfcharakter des Turniers sowie der damit verbundene persönliche sportliche Ehrgeiz, sich mit anderen Studenten zu messen, demgegenüber allgemeinen Gesichtspunkten wie Geselligkeit, Integration bzw. Schaffung gesundheitlichen Ausgleichs zu Belastungen des Studiums nur nachrangige Bedeutung zukomme.

Hiergegen richtet sich die am 21.07.2008 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, das Fußballturnier habe im normalen Lehrbetrieb stattgefunden und sei zumindest wie eine Hochschulsportveranstaltung durchgeführt worden. Grundlage der Teilnahme am Fußballturnier sei die Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport, insoweit er seit Beginn seines Studiums an der Fußball-Volleyball- und Badminton-AG, welche als ergänzende Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt seien, teilgenommen habe; dabei sei seine Teilnahme in den ersten Semestern regelmäßig gewesen, wohingegen er zur Zeit des Turniers sich im Praxissemester befunden habe und von daher seine Teilnahme eher unregelmäßig stattgefunden habe, weshalb er auch ein zusätzliches Angebot zur Vorbereitung auf das Fußballturnier aus zeitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können. Zumindest unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei die Teilnahme am Turnier unfallversichert gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2008 festzustellen, dass der Unfall vom 19.06.2007 ein Arbeitsunfall war.

D...

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