Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. zurückgefordertes Kindergeld. Aufhebung von Verwaltungsakten. nachträgliche Bewilligung höherer Leistungen

 

Orientierungssatz

1. Wird die Kindergeldbewilligung im Nachhinein aufgehoben und die Erstattung von der Familienkasse verlangt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Kindergeld ursprünglich verfügbares Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 war.

2. Eine Rücknahme bzw Aufhebung der ergangenen Bewilligungsbescheide gem §§ 44 und 48 SGB 10 kommt daher nicht in Betracht.

3. Az beim LSG Essen: L 12 AS 193/11.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate Mai und Juni 2009 streitig.

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der 2004 geborenen Klägerin zu 2) sowie zweier weiterer Kindern. Anfang 2009 trennte sich die Klägerin zu 1) von ihrem Ehemann und dem Vater der Kinder. Der Ehemann und die zwei weiteren Kinder zogen aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Klägerin zu 2) verblieb weiterhin bei der Klägerin zu 1).

Die Klägerin zu 1) erhielt für alle drei Kinder Kindergeldzahlungen. Hiervon entfielen 170,00 EUR auf die Klägerin zu 2) sowie jeweils 164,00 EUR monatlich auf die anderen beiden Kinder.

Mit Bewilligungsbescheid vom 09.04.2009 gewährte die Beklagte den Klägern SGB II Leistungen für die Zeit von Februar 2009 bis April 2009 im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung. Hierbei rechnete die Beklagte als Einkommen bei der Klägerin zu 2) Kindergeld sowie Unterhaltsvorschussleistungen an. Einkommen bei der Klägerin zu 1) berücksichtigte die Beklagte nicht.

Am 08.05.2009 beantragte die Klägerin zu 1) die Fortzahlung von SGB II-Leistungen.

Mit Bescheid vom 09.07.2009 bewilligte die Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 08.05.2009 bis zum 31.10.2009 Leistungen nach dem SGB II für die Kläger. Hierbei berücksichtigte sie jeweils die Regelleistung in gesetzlicher Höhe für die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), weiterhin den Mehrbedarf für Alleinerziehende bei der Klägerin zu 1) sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft. Als Einkommen rechnete die Beklagte monatlich bei der Klägerin zu 2) weiterhin Kindergeld von 164,00 EUR sowie die Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 117,00 EUR an. Bei der Klägerin zu 1) berücksichtigte die Beklagte monatlich als Einkommen das an sie gezahlte Kindergeld für die weiteren zwei Kinder von zusammen 334,00 EUR. Für den Monat Mai 2009 berücksichtigte die Beklagte die Bedarfe sowie die Einkommen der Kläger jeweils in Höhe von 24/30 für die Zeit vom 08.05. bis zum 31.05.2009.

Mit Schreiben vom 22.07.2009 hörte die Familienkasse E die Klägerin zu 1) zu einer beabsichtigten Erstattung des an sie gezahlten Kindergeldes für die weiteren beiden Kinder in Höhe von jeweils 820,00 EUR für die Monate Februar bis Juni 2009 an. Am 27.07.2009 sprach die Klägerin zu 1) wegen der erfolgten Kindergeldanrechnung durch die Beklagte bei dieser vor.

Mit Änderungsbescheid vom 17.08.2009 änderte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung für die Zeit vom 08.05.2009 bis zum 30.06.2009 teilweise ab. Hierbei berücksichtigte sie bei dem angerechneten Einkommen aus dem Kindergeld für die weiteren zwei Kinder bei der Klägerin zu 1) einkommensmindernd die sog. "Versicherungspauschale" von monatlich 30,00 EUR. Für den Monat Mai 2009 berücksichtigte die Beklagte die Versicherungspauschale anteilig in Höhe von 24,00 EUR (24/30 von 30,00 EUR). Entsprechend erfolgte eine Nachzahlung von 24,00 EUR für Mai 2009 und 30,00 EUR für den Monat Juni 2009 an die Kläger. Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte nunmehr das Kindergeld der Klägerin zu 2) in Höhe von 170,00 EUR monatlich sowie als Einkommen bei der Klägerin zu 1) das Kindergeld für die beiden weiteren Kinder von zusammen 328,00 EUR monatlich. Weiter teilte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom selben Tag mit, dass über die für Mai und Juni 2009 erfolgte Änderung hinaus keine weitere Nachzahlung erfolgen würde und es bei der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin zu 1) bleibe. Mit einem dritten Bescheid vom 17.08.2009 änderte die Beklagte, die Leistungsbewilligung für die Monate Juli 2009 bis Oktober 2009 ab und berücksichtigte ab Juli 2009 das Kindergeld für die weiteren beiden Kinder der Klägerin zu 1) nicht mehr als Einkommen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.

Am 21.08.2009 erhob die Klägerin zu 1) durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.08.2009, soweit auch das Kindergeld für die beiden außerhalb des Haushaltes der Klägerin zu 1) lebenden Kinder im Rahmen der Berechnung der SGB II-Leistungen angerechnet worden war. Den Widerspruch begründete sie damit, dass das Kindergeld an die Familienkasse zurückzuzahlen ist und es rückwirkend nicht als Einkommen zu berücksichti...

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