Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.05.2008; Aktenzeichen B 2 U 5/07 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 33.982,22 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Klägerin wegen Beitragsrückständen der

insolventen Firma Q GmbH & Co. KG, C, gemäß § 150 Abs. 3 des 7. Sozialgesetzbuches -SGB VII- in Haftung zu nehmen.

Die Klägerin ist eine Bauträgerfirma, für welche die Firma Q GmbH & Co. KG als Nachunternehmer Bauleistungen ausführte; der Klägerin wurden von dieser dabei für das Jahr 2003 für verschiedene Bauvorhaben 723.438,06 Euro in Rechnung gestellt.

Über das Vermögen der Firma Q GmbH & Co. KG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Q vom 00.00.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet; das Beitragskonto bei der Beklagten wies dabei zu diesem Zeitpunkt einen Beitragsrückstand von

38.182,67 Euro auf; es handelte sich um Beitragsforderungen für das Jahr 2003.

Nach Anhörung erteilte die Beklagte der Klägerin am 00.00.2004 einen Bescheid, mit welchem Sie die Klägerin für die geschuldeten Beiträge der Firma Q GmbH & Co. KG in Höhe von 33.982,22 Euro gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII in Haftung nahm; der Berechnung wurde dabei ein Lohnanteil von 2/3 der Nettorechnungssumme zugrundegelegt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 11.03.2005 Widerspruch, mit welchem Sie sich auf eine der Firma Q GmbH & Co. KG ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 00.00.2003 mit Gültigkeitsdatum bis zum 00.00.2003, wonach diese ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt habe, berief. Sie machte geltend, die gesetzlichen Haftungsregelungen sähen zwar keine Exkulpationsmöglichkeit des Generalunternehmers bei Einsatz von Nachunternehmern vor, sie seien jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen,

dass eine Haftung des Generalunternehmers nur in Betracht komme, wenn er bei Auswahl des Nachunternehmers Sorgfaltspflichten verletzt habe. Gerade im Hinblick auf die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung sei dies nicht festzustellen. Durch die Ausstellung dieser habe die Beklagte auch einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen, so dass die nunmehrige Inhaftungnahme auch gegen Treu und Glauben verstoße. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Darlegung der Sach- und Rechtslage; eine Entlastungsmöglichkeit der Haftung sei nicht gegeben, da § 150 Abs. 3 SGB VII lediglich auf § 28 e Abs. 3 a des 4. Sozialge-setzbuches -SGB IV-, nicht jedoch die folgenden Regelungen verweise; angesichts des klaren Wortlautes komme eine von der Klägerin gewünschte Auslegung nicht in Betracht; hätte der Gesetzgeber einen Haftungsausschluss gewollt, hätte dies in § 150 Abs. 3 SGB VII auch seinen Ausdruck gefunden. Die Regelung sei auch verfassungsgemäß, insbe-sondere sei eine Verletzung von Artikel 12 des Grundgesetzes -GG- nicht erkennbar, da

§ 150 Abs. 3 SGB VII allenfalls die Berufsausübung am Rande berühre und die Regelung aus vernünftigen Gründen des Allgemeinwohles zulässig sei.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.2006 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie macht geltend, aufgrund der nur eingeschränkt bestehenden Möglichkeit des Generalunternehmers, die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen durch den Nachunternehmer zu kontrollieren, sei es geboten, diesen nur im Falle eigenen Verschuldens bei der Auswahl und Überwachung des Nachunternehmers in Haftung zu nehmen. Im Hinblick auf die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung habe sie insoweit größtmögliche Sorgfalt walten lassen.

Die Klägerin beantragt,

  den Bescheid vom 00.00.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

  vom 00.00.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

  die Klage abzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung; in der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sieht sie grundsätzlich kein geeignetes Mittel, die Haftung auszuschließen, abgesehen davon eine solche lediglich belege, dass bis zum Ausstellungszeitpunkt der Nachunternehmer den Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf rückständige Beiträge der insolventen Firma Q GmbH & Co. KG in Höhe von 33.982,22 Euro in Haftung genommen. Der Bescheid vom 00.00.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2

Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII gilt für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe § 28 e Abs. 3 a SGB IV. Hiernach haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringun...

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