Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. zeitliche Einschränkung durch eine Gesundheitsstörung als Voraussetzung der Annahme einer Erwerbsminderung

 

Orientierungssatz

1. Für die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung genügt es nicht, dass qualitative Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bestehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auch zu einer zeitlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen.

2. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (hier: abgelehnt).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen B 5 R 68/11 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen kann.

Die am 00.00.1954 in der Türkei geborene Klägerin erlernte keinen Beruf. Sie war nach eigenen Angaben ab 1986 als Reinigungskraft beschäftigt und ist seit dem 01.10.2004 arbeitsunfähig erkrankt.

Am 21.06.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete diesen Antrag mit einem erlittenen Bandscheibenvorfall und deren Auswirkungen.

Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin von Frau Dr. C, Ärztin für Innere Medizin, und Herrn Dr. N, Facharzt für Orthopädie, untersuchen. Frau Dr. C stellte in ihrem Gutachten vom 02.09.2005 folgende Diagnosen:

1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

2. Leichtgradige depressive Episode

3. wiederholte Rücken-Beinschmerzen bei Verschleißerscheinungen des Achsenorgans mit Bandscheibenschädigungen der Wirbelsäule

Die Gutachterin hielt die Klägerin für in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen mit weiteren Einschränkungen zu verrichten. Herr Dr. N gelangte in seinem Gutachten vom 31.08.2005 zu der selben Leistungseinschätzung. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. U und Dr. F ein.

Gestützt auf diese medizinischen Feststellungen lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22.09.2005 ab, da diese weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei.

Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, nach den Stellungnahmen von Herrn Dr. U und Herrn F leide sie unter wiederkehrenden Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers. Die bisherigen Therapien hätten keine Besserung erbracht. Die Beschwerden bestünden seit mehreren Jahren und seien trotz aller therapeutischen Versuche kaum beeinflußbar. Wegen der ausgeprägten Schmerzsymptomatik bestehe seit dem 30.09.2004 Arbeitsunfähigkeit. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Der bisher von ihr ausgeübte Beruf der Raumpflegerin sei mit erheblichen körperlichen Anstrengungen und Beschwerlichkeiten verbunden. Tätigkeiten im Knien und Rutschen auf dem Boden seien an der Tagesordnung und dies sei ihr nicht mehr möglich.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2006 als unbegründet zurück: Die Klägerin sei nach den Untersuchungsergebnissen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Leistungsfähigkeit sei unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen und deren Folgen ermittelt worden.

Die Klägerin hat am 13.01.2006 Klage erhoben mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2006 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Rentenantragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.01.2006.

Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Orthopäden Herrn Dr. P sowie des Neurologen und Psychiaters Herrn Dr. D.

Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten vom 05.04.2006 und 11.04.2006 folgende leistungsrelevanten Diagnosen gestellt:

chronifiziertes pseudoradikulär muskelassoziiertes Schmerzsyndrom der rechten Körperhälfte geringfügige Scheuermann-Residuen der BWS ohne Funktionsbeeinträchtigung

somatoforme Schmerzstörung

Dysthymie (leichtgradig depressive Verstimmung)

Pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfall L4/5 medial und L5/S1 paramedian links

Sie sind in ihrer sozialmedizinischen Beurteilung zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin sei noch in der Lage körperlich leichte Tätigkeiten mit bestimmten qualitativen Leistungseinschränkungen mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Auf den Inhalt der Sachverständigengutachten wird verwiesen. Auf Antrag d...

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