Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. teambildende Maßnahme. Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder der dem Team übergeordneten Einkaufsleiterin. Initiierung und Organisation durch Teamleiterin. Eislaufen

 

Orientierungssatz

Wird von der Teamleiterin eine gemeinsame Aktivität zur Teambildung (hier: Eislaufen) von Mitarbeitern einer unternehmerischen Organisationseinheit (hier: Team Einkauf eines Handelsunternehmens) außerhalb der Arbeitszeit ohne das erforderliche Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder der von der dem Team übergeordneten Einkaufsleiterin initiiert und organisiert, so liegt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor. Allein die Begrüßung der gemeinsamen Aktivität zur Verbesserung der Betriebsklimas durch die Unternehmensleitung reicht für die Annahme des erforderlichen Einvernehmens nicht aus.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Anerkennung eines Unfalls vom 26.02.2015 als Arbeitsunfall hat.

Der Arbeitgeber der am 00.00.1969 geborenen Klägerin, die Firma K GmbH, U- Straße 0 in I, teilte der Beklagten in einer Unfallanzeige vom 27.03.2015 mit, alle Mitarbeiter der Einkaufsabteilung "Herren" hätten am 26.02.2015 zur teambildenden Maßnahme die Arbeit vorzeitig um 16.30 Uhr beendet und einen Ausflug zur Eisbahn gemacht. Dort sei man um 17.00 Uhr angekommen. Beim Betreten der Eisfläche um ca. 17.25 Uhr sei die Klägerin ins Rutschen gekommen, habe das Gleichgewicht verloren, sei rückwärts gefallen und habe sich dabei mit der Hand abgestützt. Hierbei sei das Handgelenk gebrochen.

Die Klägerin teilte der Beklagten auf Befragen mit, bei dem Besuch der Eishalle I1 am 26.02.2015 habe es sich um eine teambildende Maßnahme gehandelt. Es sollte gemeinsam etwas unternommen werden. Vorschläge seien aus dem Mitarbeiterkreis der Abteilung "Herren-Einkauf" gekommen. Um ca. 16.30 Uhr habe die Abteilung frühzeitig die Bürotätigkeit beendet und sei gemeinsam zur Eisbahn gefahren. Beim Betreten der Eisfläche und Start des Laufens sei sie unglücklich zu Fall gekommen und habe sich das Handgelenk gebrochen.

Der Arbeitgeber der Klägerin teilte der Beklagten ergänzend mit, es hätten alle 10 Mitarbeiter der Herrenabteilung - Einkauf teilgenommen. Die Klägerin habe als Leiterin des Einkaufsbereichs "Herren" an der Veranstaltung teilgenommen.

Mit Bescheid vom 29.04.2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls der Klägerin vom 26.02.2015 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Arbeitsunfall liege gem. § 8 Abs. 1 SGB VII vor, wenn ein Unfall stattgefunden habe, der mit der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden habe. Grundsätzlich stünden betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien unter Versicherungsschutz. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung könne der versicherten Beschäftigung nur zugerechnet werden, wenn u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt seien:

- Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm durchführen. - Er hat für alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abwechselnde Abteilungen des Betriebes alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen.

- Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen.

- Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer auserwählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist.

Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zum einen erfülle der Teamleiter aus einer Gruppe von 10 Personen (Unterabteilung) keine Arbeitgeberfunktion für die Firma K GmbH, da die angesprochene Gruppe viel zu klein sei. Für eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in Großunternehmen sei in der Regel auf die Abteilungsebene abzustellen. Auch sei die Initiative nicht vom Unternehmen selbst ausgegangen. Vielmehr sei der Wunsch aus der Runde der Arbeitnehmer gekommen, die sich im privaten Rahmen treffen wollten. Es liege nicht in der Hand des Unternehmens, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten. Der Inhalt der versicherten Tätigkeiten eines Beschäftigten ergebe sich aus dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet sei. Diese Dienste seien die versicherte Tätigkeit. Die Ausdehnung des Versich...

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