Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten bei fehlender Zulassung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen

 

Orientierungssatz

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein als Vertreter für eine Partei handelnder Dritter, der nicht zu Rechtsdienstleistungen zugelassen ist, zurückzuweisen.

2. Einzelfall zur Zurückweisung eines nicht zur Rechtsdienstleistung zugelassenen Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren.

 

Tenor

Herr F F1 wird als Bevollmächtigter der Klägerin zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Am 08.11.2014 hat Herr F F1 namens von Frau N I Klage gegen das "Unternehmen Kreis I1" erhoben.

Der Briefkopf der Klageschrift enthält ein graphisches Logo und die Bezeichnungen "Ämterlotse in Deutschland, F F1, Betriebswirt, Rechtssachverständiger, Rechtsbeistand, Tätigkeitsschwerpunkt Staatsangehörigkeit, OPPT, Finanzwesen", ferner sind angegeben eine Mobilfunknummer und eine e-mail-Adresse bei dem Anbieter GMX. Unten auf der Seite befindet sich ein Feld "Tätigkeitsnachweis/Aufwandsentschädigung", in dem angefallene Stunden und Tätigkeiten dokumentiert werden. Der Klageschrift beigefügt ist eine "Vollmachtserklärung" mit folgendem Wortlaut: "Hiermit bevollmächtige ich: Herrn F F1, Internationaler Recht()beistand, Rechtssachverständiger, Bilanzbuchhalter IHK, Betriebswirt, mich: N I, 23.12.1982, M-Str. 000, 00000 I2". Gleich anschließend heißt es weiter: "Mein Recht()beistand wird ermächtigt, mich in allen straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten, als auch vor allen ‚Behörden‚ zu vertreten, alle erforderlichen Vorkommnisse in seinem Namen zu unterzeichnen, Widerklagen anzubringen, Appellationen, Rekurse, Nichtigkeitsklagen und Beschwerden einzulegen, Revisionen, Kassationen und Wiedereinsetzungen zu verlangen, Abstand zu erklären, Vergleiche abzuschließen, die Vollstreckung von Urteilen zu erwirken, Gelder einzukassieren, alle in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erforderlichen Prozesse zu besorgen, Stundungen zu gewähren, über Nachlassverträge zu verhandeln, Gläubigerversammlungen beizuwohnen, Kollokationspläne zu prüfen, überhaupt alles zu tun, wofür das Gesetz eine Spezialvollmacht verlangt. ( ...)" Für die Weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der "Vollmachtserklärung" Bezug genommen.

Mit der Klageeingangsbestätigung vom 20.11.2014 hat das Gericht Herrn F1 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob er als Rechtsbeistand tätig sein dürfe. Darauf hat er nicht reagiert. Auf Nachfrage hat das OLG Hamm mitgeteilt, dass Herr F1 dort nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Die Rechtsanwaltskammer Hamm teilte auf Nachfrage mit, dass Herr F1 nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm sei.

II.

Das Gericht weist gemäß § 73 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.

Herr F1 war hier als Bevollmächtigter zurückzuweisen, da er keinen der in § 73 Abs. 2 SGG enumerativ aufgeführten Personenkreise angehört.

Die Beteiligten können sich gemäß § 73 Abs. 2 SGG durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, 3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspoliti...

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