Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltopferentschädigung. Hinterbliebenenversorgung. nichteheliche Lebensgemeinschaft. Härteausgleich

 

Orientierungssatz

1. Die staatliche Entschädigung nach dem OEG, die in gesetzlich begrenzten Fällen an die Stelle eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruches wegen unerlaubter Handlung tritt - wenn sie auch unabhängig von ihm ist - kann nur dann eingreifen, wenn gegenüber dem Schädiger ein bürgerlich-rechtlicher Schadensanspruch bestünde. Dies ist jedoch im Falle einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft nicht der Fall, da ein Schaden durch Verletzung der Unterhaltspflicht gerade nicht besteht.

2. Der Gesetzgeber, dem das Problem der Brautversorgung aus der Kriegsopferversorgung bekannt war, hat bei Erlaß des OEG bewußt einen entsprechenden Entschädigungstatbestand nicht in das OEG aufgenommen (vgl BSG vom 24.4.1991 - 9a RVg 2/90 = SozR 3-3100 § 89 Nr 1). Wenn deshalb als Ergebnis einer Härtefall-Regelung der grundlegenden Wertung des Gesetzgebers widersprochen wird, ist sie ausgeschlossen (vgl BSG vom 25.10.1978 - 9 RV 68/77 = BSGE 47, 123).

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.07.2003; Aktenzeichen 1 BvR 1587/99)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1985157

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