Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit der vertragsärztlichen Honorarforderungen mit Erlass des Honorarbescheides. keine Verzinsung der Honoraransprüche

 

Orientierungssatz

1. Erst mit Erlass des Honorarbescheides werden vertragsärztliche Honorarforderungen fällig, so dass sich die Forderungen zur Aufrechnung erst ab diesem Zeitpunkt geeignet gegenüberstehen.

2. Honoraransprüche der Vertragsärzte gehören nicht zu den Sozialleistungen iS des § 44 Abs 1 SGB 1 (vgl BSG vom 13.11.1996 - 6 RKa 78/95). Eine Verzinsung ist demnach nicht möglich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen B 6 KA 30/08 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.702,87 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 53%, der Kläger zu 47%. Des Weiteren trägt der Kläger alle durch die ursprüngliche Beschreitung des Zivilrechtswegs entstandenen Mehrkosten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt noch die Auszahlung von Honoraransprüchen des Gemeinschuldners B für die Quartale IV/1998 und I/1999.

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arztes E C B. Dieser nahm im streitgegenständlichen Zeitraum an der vertragsärztlichen Versorgung im Land Berlin teil. Mit Schreiben vom 19. Juli 1999, eingegangen beim Amtsgericht Charlottenburg am 21. Juli 1999, beantragte die KKH - Kaufmännische Krankenkasse H die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners. Mit Datum vom 4. Oktober 2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Für das Quartal IV/1998 setzte die Beklagte das Honorar des Gemeinschuldners auf 68.870,69 DM fest (Honorarbescheid vom 17. Mai 1999), für das Quartal I/1999 auf 54.796,84 DM (Honorarbescheid v. 16.8.1999). Von diesen Beträgen rechnete die Beklagte in Höhe von 48.637,95 DM (Quartal IV/98) und in Höhe von 54.796,84 DM mit seitens verschiedener Krankenkassen und der Beklagten bestehenden Forderungen gegen den Kläger auf. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 focht der Kläger die Verrechnungen gegenüber der Beklagten an.

Der Kläger begehrt die teilweise Auszahlung der verrechneten Beträge, soweit die Beklagte sie nicht anderweitig verrechnet oder bereits gezahlt hat. Er ist der Meinung, dass die Verrechnung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei, so dass er die Zahlung der verrechneten Beträge verlangen könne. Der Beklagten sei jedenfalls ab dem 21. April 1999 bekannt gewesen, dass der Gemeinschuldner objektiv zahlungsunfähig gewesen sei, weil sie seit Ende des Jahres 1998 keine Honoraransprüche an den Kläger mehr ausgezahlt habe. Ihr hätten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Gemeinschuldner vorgelegen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.702,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, nicht passivlegitimiert zu sein. Vor allem aber sei die Anfechtung der Aufrechnung unzulässig, weil der entsprechende Zeitraum gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO nicht gegeben sei. Honoraransprüche eines Vertragsarztes entstünden dem Grunde nach, sobald dieser vergütungsfähige Leistungen erbringe. Die Aufrechnungen hätten ebenso wenig gegen § 96 InsO verstoßen. Verrechnungen von ihr - der Beklagten - mit zuvor an den Gemeinschuldner geleisteten überhöhten Abschlagszahlungen seien nicht als Aufrechnung i.S.d. § 96 Abs. 1 InsO, sondern als Anrechnung von Zuschüssen zu werten, für die das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot nicht gelten könne.

Das vom Kläger ursprünglich angerufene Landgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 8. April 2003 stattgegeben. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Klage im Wege der Anschlussberufung um Zahlung weiteren Honorars für die Quartale II bis IV/1999 in Höhe von 49.425,16 € zuzüglich Zinsen erweitert. Mit Urteil vom 4. Mai 2004 hat das Kammergericht die Berufung zurückgewiesen und die Anschlussberufung verworfen. Mit Urteil vom 4. August 2005 hat der BGH diese Urteile aufgehoben und den Rechtsstreit an das SG Berlin verwiesen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 die Klageerweiterung erneuert. In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 haben die Beteiligten einen Teilvergleich folgenden Inhalts geschlossen: Die Beklagte zahlt für die Quartale II/99 bis IV/1999 abzüglich neuerlicher Regressforderungen einen Betrag von 10.211,53 € an den Kläger. Im Gegenzug hat der Kläger die Klage, soweit sie erweitert worden ist, zurückgenommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Insolvenzverfahrens, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte nach § 124 Abs. 2 SGG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da sich di...

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