Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung eines Versorgungsausgleichs nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person

 

Orientierungssatz

1. Eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG auf die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person in § 37 VersAusglG kommt mangels einer diesbezüglichen Regelungslücke nicht in Betracht (vgl VG Düsseldorf vom 25.1.2013 - 13 K 5193/12 = juris RdNr 49, VG Köln vom 10.12.2014 - 23 K 3548/13 = juris RdNr 19 sowie OVG Münster vom 16.2.2016 - 1 A 304/15 = juris RdNr 6).

2. Die gem § 37 Abs 1 S 1 iVm Abs 2 VersAusglG nur unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Anpassung der Folgen eines Versorgungsausgleichs nach Tod der ausgleichsberechtigten Person verstößt weder gegen das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot noch gegen die in Art 14 Abs 1 GG verankerte Eigentumsgarantie (Anschluss an BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R = SozR 4-5796 § 37 Nr 2).

3. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG (Anschluss an BVerfG vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 ua = BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anpassung eines Versorgungsausgleichs wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person und die vermeintlich hieraus resultierende Feststellung weiterer Rentenanwartschaften zugunsten der Klägerin.

Die 1952 geborene Klägerin war ab dem ….1977 mit dem 2014 verstorbenen L. R. (im Folgenden kurz: Verstorbener) verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts P./W. vom 13.11.2008 (Geschäftszeichen….) geschieden. Das Urteil enthielt zudem folgende Entscheidung über den Versorgungsausgleich zwischen dem Verstorbenen - dort Antragsteller - und der Klägerin - dort Antragsgegnerin -:

“Vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 2,74 EUR, bezogen auf den 30.04.2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 293,11 EUR, bezogen auf den 30.04.2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.„

Das Urteil, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 33 bis 37 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, ist bezüglich des Versorgungsausgleichs seit dem 13.01.2009 rechtskräftig. In der Folge belastete die Beklagte das Versicherungskonto der Klägerin mit 0,1187 Entgeltpunkten (Ost) bzw. 11,1576 Entgeltpunkten und schrieb diese dem Versicherungskonto des Verstorbenen (Versicherungsnummer ……… ) gut.

Der Verstorbene bezog ab 01.04.2009 bis zu seinem Tod Regelaltersrente von der Beklagten.

Mit Schreiben vom 26.05.2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit dem Anliegen, dass ihr infolge des Todes ihres geschiedenen Ehemanns die durch den Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften wieder gutgeschrieben würden. Da der Verstorbene fünf Jahre lang Rente bezogen habe, seien die Zahlungen abgegolten, wenn sie ab dem 01.04.2023, also fünf Jahre nach ihrem eigenen Renteneintritt, Rente in voller Höhe erhalte.

Den durch die Beklagte als Antrag auf Aussetzung der Kürzung des Rentenanrechts durch den Versorgungsausgleich verstandenen Antrag lehnte diese mit Bescheid vom 11.06.2014 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 26.06.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2014 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtslage gemäß § 37 Abs. 2 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Da der Verstorbene länger als 36 Monate Rente bezogen habe, könne die Kürzung des Rentenanrechts der Klägerin nicht rückgängig gemacht werden. Unbeachtlich sei, ob für den Zeitraum des Rentenbezugs des Verstorbenen eine Kompensation erfolge.

Mit ihrer am 26.09.2014 vorab per Fax beim erkennenden Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die zeitliche Begrenzung in § 37 Abs. 2 VersAusglG für verfassungswidrig. Der vollständige Verlust ihrer eigenen Anwartschaft bei einem Rentenbezug des Verstorbenen von nur fünf Jahren sei willkürlich und verstoße gegen die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie. Die Stichtagsregelung von nur 36 Monaten sei zu strikt und zu kurz bemessen. Der vollständige Verlust der Anwartschaft sei auch unverhältnismäßig, da sie bei eigener Beitragszahlung nach § 187 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - etwa 73.800,00 € aufbringen müsse, um die infolge des Versorgungsausgleichs eingetretene Minderung wieder aufzufüllen, während der Verstorbene aus dem Anrecht lediglich etwa 17.700,00 € erhalten habe. Zudem sei die Kürzung wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 Ver...

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