Orientierungssatz

Es bedeutet eine Überspannung der in § 14 SGB 1 postulierten Beratungspflicht der Leistungsträger diese Bestimmung dahingehend auszulegen, daß der Rentenversicherungsträger, nachdem er durch die Übersendung eines Rentenbewilligungsbescheides durch den Unfallversicherungsträger die Möglichkeit vermittelt bekommen hat, die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen zu erkennen, verpflichtet ist, auf die Notwendigkeit der Stellung eines Antrags auf Gewährung einer Rentenleistung hinzuwirken, deren materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen nach seiner Rechtsauffassung nicht erfüllt sein können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052457

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