Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung der Hinterbliebenenversorgung von Sonderversorgungsberechtigten des MfS durch Versorgungsträger der ehemaligen DDR

 

Orientierungssatz

1. Die bereits vor dem Inkrafttreten des EinigVtr durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber der DDR in § 4 MfsVersorgOAufhG geschaffene Möglichkeit zur Einstellung zusätzlicher Versorgungen wird durch das im EinigVtr geregelte Überführungsprogramm nicht aufgehoben.

2. Die Einstellung der Zusatzversorgungsleistung durch faktisches Verwaltungshandeln im Zeitpunkt der Souveränität der ehemaligen DDR also vor dem 3.10.1990, steht weder das aus dem GG folgende Gewaltenteilungsprinzip noch die in dem SGB 10 normierten Regelungen entgegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.1997; Aktenzeichen 4 RA 7/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051908

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