Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung an Entgeltbescheid. Pflichtbeitragszeiten mit Arbeitsausfalltagen

 

Orientierungssatz

1. Der Auffassung des BSG, es obliege allein dem Rentenversicherungsträger, zu entscheiden, welcher Verdienst den Pflichtbeitragszeiten bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen sei, kann nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen dieser Entscheidung ist der Leistungsträger zwingend und bindend an die vom Zusatzversorgungsträger übermittelten Daten, die sich nach Anwendung des § 6 Abs 1 AAÜG ergeben, gebunden. Eine eigene inhaltliche Prüfungsbefugnis steht dem Rentenversicherungsträger insoweit nicht zu (vgl BSG vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95).

2. Als Pflichtbeitragszeiten iS des AAÜG während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem können nur Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB 6 überführt werden. Dies hat zur Folge, daß Zeiten, in denen keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestand, nicht als Pflichtbeitragszeiten gemäß § 6 Abs 1 S 1 AAÜG berücksichtigt werden können.

3. Können vor dem 1.1.1984 liegende Arbeitsausfalltage gemäß § 252a Abs 2 S 2 SGB 6 nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, ist eine entsprechend anteilige Kürzung der Tabellenwerte für diese Zeiten mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Vielmehr ist § 260 S 3 SGB 6 über § 5 Abs 1 S 2 AAÜG für die Ermittlung des betragsmäßigen Umfanges der Pflichtbeitragszeiten iS des § 6 Abs 1 S 1 iVm § 5 Abs 1 S 1 AAÜG, und mithin die Bestimmung des jeweils "höchstens" in Frage kommenden Tabellenwertes der Anlage 3 zum AAÜG, anzuwenden. Dies hat zur Folge, daß der Zusatzversorgungsträger die nicht als Anrechnungszeiten in Betracht kommenden Arbeitsausfalltage bei der Ermittlung des jeweils maßgebenden Tabellenwertes der Anlage 3 zum AAÜG nicht anteilig absetzen darf.

4. § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellt insoweit keine die Vorschrift des § 260 S 3 SGB 6 verdrängende Spezialregelung iS des § 5 Abs 1 S 2 AAÜG dar.

5. Die Vorschrift des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.08.1998; Aktenzeichen B 4 RA 74/96 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2039097

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