Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie und Magnetresonanz-Angiographie. Kardiologe mit Zusatzqualifikation "Kardio-MRT". Qualifikationsnachweis. Teilnahme an einem Kolloquium. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Kardio-MRT-Untersuchungen nehmen im Hinblick auf die Art der Bildgebung, ihre medizinisch-fachliche Komplexität, die Erforderlichkeit von besonders fundiertem Spezialwissen zur betreffenden Körperregion - dem Herzen - und die Notwendigkeit der Kompetenz auch zur qualifizierten Behandlung des Patienten bei Stresstests im Bereich der MRT-Untersuchungen eine Sonderstellung ein.

2. Deshalb ist durch den Begriff des "Facharztes für diagnostische Radiologie" in § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 der Kernspintomographie-Vereinbarung auch der Facharzt erfasst, der über die Zusatzqualifikation "fachgebundene MRT" nach den jeweiligen Landesweiterbildungsanordnungen verfügt; in gleicher Weise ist auch § 3 Abs 1 Nr 1 der Angiographie-Vereinbarung erweiternd auszulegen.

3. Der Nachweis einer Qualifikation zur Durchführung von Kernspintomographie-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße, der durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden soll, muss bereits als erbracht gelten, wenn die Qualifikation des Antragstellers schon von der Ärztekammer dadurch anerkannt worden ist, dass er zum Prüfer bei der Weiterbildungsprüfung für die Zusatzqualifikation "fachgebundene Kardio-MRT" ernannt wurde. Reduziert man die geforderte Teilnahme an einem Kolloquium auf ihre ratio legis und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Kernspintomographie des Herzens und der Blutgefäße um eine neue Untersuchungsmethode handelt, die der Antragsteller selbst maßgeblich entwickelt hat und für die darüber hinaus bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin keine qualifizierten Prüfer zur Verfügung stehen, so besteht ein Anspruch auf Genehmigung zu einer entsprechenden Leistungserbringung auch ohne die Teilnahme an einem Kolloquium.

4. Der Ausschluss der Kardiologen mit Zusatzqualifikation Kardio-MRT von der Erbringung der Kardio-MRT-Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten ist wegen eines Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG ermessensfehlerhaft, so dass die Rechtsfolge insoweit grundsätzlich die Nichtigkeit der Kernspintomographie-Vereinbarung wäre.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.04.2014; Aktenzeichen B 6 KA 24/13 R)

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Abrechnungsgenehmigung für die Durchführung von Kernspintomographie-Untersuchungen des Herzens (EBM-Nummer 34430) nach der Kernspintomographie-Vereinbarung vom 10. Februar 1993 in der Fassung vom 17. September 2001 und der Blutgefäße (EBM-Nummern 34470, 34475, 34480, 34485, 34486 und 34489) nach der Magnetresonanz-Angiographie-Vereinbarung vom 1. Oktober 2007 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie und Magnetresonanz (MR)-Angiographie im Rahmen einer Ermächtigung.

Der Kläger ist Direktor der kardiologischen Abteilung des …… B…. Im Rahmen einer Ermächtigung nach § 31a Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) nahm er vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 2006 und dann wieder vom 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2007 als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie im Verwaltungsbezirk M… an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Seit 17. August 2007 führt er die Zusatzbezeichnung “Magnetresonanztomographie - fachgebunden„.

Mit Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte vom 21. März 2007 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2009 ermächtigt. Die Ermächtigung umfasst: Auf Überweisung von kardiologisch tätigen fachärztlichen Internisten

1.

Untersuchungen zur Indikationsstellung für chirurgische und invasive Maßnahmen am Herz- und Gefäßsystem, Leistungen nach den EBM-Nummern 01310, 01311, 01312, 01601, 34430, 34470, 34475, 34480, 34485 und 34486;

2.

kardiologische Problemfällen, die als solche vom überweisenden Internisten auf dem Überweisungsschein zu kennzeichnen sind, Leistungen nach den EBM-Nummern 01310, 01311, 01312, 01601, 34430, 34470, 34475, 34480, 34485 und 34486;

3.

Nachbehandlung nach stationärer Behandlung im Deutschen Herzzentrum Berlin bis zu drei Monaten nach Krankenhausentlassung nach schweren Herzoperationen, Leistungen nach den EBM-Nummern 01310, 01311, 01312, 01601, 34430, 34470, 34475, 34480, 34485 und 34486.

In der Ermächtigung heißt es weiter: “Soweit die vorstehende Ermächtigung genehmigungspflichtige Leistungen einschließt, sind diese nur dann a...

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