Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren
Orientierungssatz
Die Unkosten für die Bemühungen eines Bevollmächtigten, der in dem einem Widerspruchsverfahren vorhergehenden Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat, sind nicht erstattungsfähig.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2051840 |
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