Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 23.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2008 wird aufgehoben.

2. Die Bescheide des Beklagten vom 23.05.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 29.12.2008 sowie vom 17.12.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 21.01.2009 und vom 28.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2009 werden abgeändert.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Leistungszeiträume 01.02. - 31.07.2008 und 01.02. - 31.07.2009 darlehensweise erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie die für die Heizperiode 2008/2009 darlehensweise erbrachten Heizkosten in Höhe von 765,-- Euro als Zuschuss zu bewilligen.

4. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten und dem Land Niedersachsen die Kosten des Sachverständigengutachtens des Gutachterausschusses des GLL zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die darlehensweise bewilligten Leistungen für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2008 und 01.02. bis 31.07.2009 sowie die ebenfalls darlehensweise bewilligten Heizkosten in Höhe von 765,-- Euro als Zuschuss zu bewilligen sind.

Die Kläger standen bereits im Zeitraum 2005 bis Januar 2007 bei dem Beklagten im SGB II-Leistungsbezug. Während dieser Zeit wurden die Leistungen als Zuschuss bewilligt. Nachdem der Kläger zu 1) für ein Jahr eine Beschäftigung gefunden hatte, beantragten die Kläger am 01.02.2008 erneut Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten.

Der Kläger zu 1) war zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung Eigentümer eines Hausgrundstücks in K. (L.). Das Grundstück ist 6.227 qm groß und mit einem Haus bebaut. Ferner verfügte er über ein weiteres unmittelbar angrenzendes Grundstück von 2.056 qm, das unbebaut ist. Die beiden Grundstücke wurden dem Kläger zu 1) durch Übertragungsvertrag vom 05.10.1993 (Urkunden-Rolle M. des Notars N.) von seinem Vater O. (geb. P.) gegen Einräumung eines Wohnrechts zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner Lebensgefährtin Q. (geb. R.) sowie eines Nutzungsrechts an einem Teil der Fläche übertragen. Die Wohnungsrechte wurden im Grundbuch eingetragen.

In dem Übertragungsvertrag wird in § 8 ferner ausgeführt: "Sollte die Lebensgefährtin des Vaters vor dem Vater versterben oder aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen die Betreuung und Pflege des Vaters nicht mehr durchführen, ist der Sohn verpflichtet, zusammen mit seiner Ehefrau, den Vater in dessen Wohnung zu betreuen und mit Essen und Trinken sowie mit allem was zum täglichen Leben gehört zu versehen. … Im Falle der Gebrechlichkeit und Krankheit des Vaters hat der Sohn dafür zu sorgen, dass der Vater so gepflegt wird, wie es sein Gesundheitszustand erfordert. Bei Erkrankung des Vaters hat der Sohn auch für die Herbeirufung des Arztes und Beschaffung der notwendigen Medikamente Sorge zu tragen."

Das Haus verfügt über zwei Wohneinheiten: Die eine Wohnung wird von den Klägern bewohnt und hat eine Wohnfläche von 111,2 qm, die zweite Wohnung wird aufgrund des Wohnrechtes vom Vater des Klägers und seiner Lebensgefährtin bewohnt und hat (incl. der Küche im Wirtschaftsteil des Gebäudes) eine Wohnfläche von 145,5 qm.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger auf Erbringung von SGB II-Leistungen als Zuschuss mit Bescheid vom 23.04.2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, allein die unmittelbar zum Haus gehörige Grundstücksfläche sei mit einer Größe von 1.387 qm nicht mehr angemessen und damit kein Schonvermögen. Das aus dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude und diesem Grundflächenanteil bestehende Vermögen habe einen Wert von 100.000,-- Euro und schließe die Hilfebedürftigkeit der Kläger aus.

Nachdem die Kläger auf Verlangen des Beklagten eine Sicherungshypothek im Grundbuch eintragen ließen, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 23.05.2008 für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2008 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Die Kläger legten gegen beide Bescheide Widerspruch ein und trugen vor, eine Vermögensverwertung komme lediglich für einen Teil der Grundfläche in Betracht, nicht aber für die Grund- und Gebäudefläche insgesamt. Angesichts eines insoweit zu berücksichtigenden Quadratmeterpreises von 0,50 Euro würden damit aber die ihnen zustehenden Freibeträge nicht überschritten.

Der Beklagte wies die Widersprüche mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 29.12.2008 als unbegründet zurück und führte aus, ländlich gelegene Hausgrundstücke seien nur bis zu einer Größe von 800 qm als angemessen anzusehen. Die Überschreitung dieser Grenze führe dazu, dass das Hausgrundstück insgesamt zu verwerten sei. Dabei sei ein Wert von ca. 100.000,-- Euro anzunehmen. Angesichts eines Bausparguthabens in Höhe von 2.283,17 Euro sowie der weiteren Sparbucheinlagen (3,66 Euro) sei selbst dann, wenn man das Wohnrecht mit ca. 40.000,-- Euro in Abzug bringe, von einem verwertbaren Vermögen in Höhe von 63.314,83 Euro auszugehen. Der Freibetrag in Höhe von 14.100,-- Euro...

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