nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 71/04 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen L 9 AL 24/04)

 

Tenor

Der Bescheid vom 17.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, Arbeitslosenhilfe ab 01.07.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab Juli 2003.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger arbeitete von August 1969 bis zum 30.06.1993 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma N GmbH. Aufgrund des Wegfalls der Grenzkontrollen wurde das Beschäftigungsverhältnis betriebsbedingt beendet. Seither ist der Kläger arbeitslos, ab Juni 1994 bezog er Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30.06. bis 28.12.1994 zunächst ab, weil der Kläger wegen verwertbaren Vermögens nicht bedürftig sei. Dabei berücksichtigte sie den Rückkaufwert einer seit 1976 bestehenden Kapital-Lebensversicherung und eines Sparguthabens. Das Sozialgericht Aachen und das Landessozialgericht NRW haben diese Entscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für den genannten Zeitraum Arbeitslosenhilfe zu zahlen. Die Verwertung der Lebensversicherung sei dem Kläger nicht zuzumuten, weil sie unter Berücksichtigung seiner und der Lebenshaltung seiner Familie billigerweise nicht erwartet werden könne. Diese Entscheidungen wurden vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 29.01.1997 - Az: 11 RAr 21/96 - bestätigt. Die Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung sei ausgeschlossen, weil die Verwertung dem Kläger und seiner Ehefrau nicht zumutbar sei. Das BSG stützte die Entscheidung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV vom 07.08.1974), wonach nicht zumutbar die Verwertung von Vermögen ist, das zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Aufgrund dieser Entscheidung zahlte die Beklagte zunächst Arbeitslosenhilfe ohne Berücksichtigung der beim Kläger bestehenden Kapital-Lebensversicherung. Auch nach Inkrafttreten der AlhiV 2002 zahlte die Beklagte für den Bewilligungsabschnitt vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2003 Arbeitslosenhilfe ohne Berücksichtigung des weiterhin bestehenden Anspruchs des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag.

Im Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe vom 06.06.2003 wies der Kläger den Anspruch aus dem Kapital-Lebensversicherungsvertrag nach. Die Viktoria-Versicherungen bescheinigten eine zum 01.01.2006 fällig werdende Versicherungssumme von 24.236,00 EUR. Die Summe der eingezahlten Beiträge am 01.07.2003 betrug 19.805,14 EUR. Der Rückkaufwert am 01.07.2003 liege bei 43.928,42 EUR, eine Gebühr falle bei einem Rückkauf nicht an. Zudem verfügte der Kläger über ein Sparbuch in Höhe von 2.268,19 EUR. Insgesamt ging die Beklagte von einem Vermögen in Höhe von 46.196,60 EUR aus. Hiervon setzte sie Freibeträge für den Kläger und seine am 00.00.0000 geborene Ehefrau in Höhe von jeweils 10.200,00 EUR ab, so dass ein nach Auffassung der Beklagten ein verwertbares Vermögen in Höhe von 25.796,60 EUR verblieb.

Mit Bescheid vom 17.07.2003 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit ab.

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung der W-Versicherungen vor, wonach aus der Versicherung bei Vertragsablauf im Erlebensfall am 01.01.2006 neben der Versicherungssumme und garantierten Leistungen aus Gewinnanteilen auch nicht garantierte Gewinnanteile für die künftigen Jahre und damit ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 54.855,34 EUR zu erwarten sei. Hieraus ergebe sich, dass die Verwertung der Lebensversicherung zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich unwirtschaftlich sei. Außerdem seien die Eheleute H angesichts der Tatsache, dass der Kläger seit einigen Jahren arbeitslos sei und die Ehefrau nur auf Teilzeitbasis tätig sei, dringend auf eine Aufstockung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen. Auf Nachfrage durch die Beklagte teilte der Kläger mit, dass es sich bei der Lebensversicherung nicht um eine im Rahmen der "Riester-Rente" geförderte Versicherung handele.

Mit Bescheid vom 02.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die Verwertbarkeit der Lebensversicherung sei nur dann als unzumutbar anzusehen, wenn der Rückkaufwert der Versicherung 10 % unter den eingezahlten Beiträgen liege. Ein Wertverlust bei einer vorzeitigen Ausschüttung sei demgegenüber unbeachtlich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 24.09.2003 erhobene Klage. Der Kläger meint weiterhin, die Verwertung der Kapital-Lebensversicherung sei offensichtlich unwirtschaftlich.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 17.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurtei...

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