Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Aachen vom 6.12.1999 - S 6 KR 68/99, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.06.2001; Aktenzeichen B 1 KR 4/00 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 1999 verurteilt, der Klägerin eine Versorgung mit implantatgestützter Unterkieferprothese zu beschaffen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Klage vom 10. März 1999 gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0.4- Februar 1999 - zur Post gegeben am 08. Februar 1999 - fordert die Klägerin eine Versorgung mit implantatgestützter Unterkiefer-Prothese (Suprakonstruktion).

Die 0000 geborene Klägerin ist durch den Vertragszahnarzt B im Mai/April 1998 u. a. mit schleimhautgelagerter Unterkiefer-Prothese versorgt worden; im Mai 1998 ist eine Unterfütterung der Unterkiefer-Prothese erfolgt. Die Beklagte zahlte der Klägerin die entsprechenden Festbeträge. Unter Vorlage einer Kostenkalkulation des Zahnarztes W vom 06. Oktober 1998 für eine Unterkiefer-Stegprothese auf zwei Implantaten über 8.923,65 DM beantragte die Klägerin im Oktober 1998 die Übernahme dieser Kosten. Die Beklagte lehnte mit den oben genannten Bescheiden eine Kostenübernahme unter Hinweis auf die fehlende entsprechende Ausnahmeindikation in den zu § 28 Abs. 2 Satz 9 des Sozialgesetzbuches - 5. Buch/Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - ergangenen Richtlinien des beigeladenen Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen (BAZÄ/KK) ab. Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Leistungsbegehren weiter. Die Suprakonstruktion sei die einzige Möglichkeit, eine haltende und funktionell brauchbare Unterkiefer-Prothese zu erlangen.

Sie verweist auf ihre Befreiung von Eigenanteilen auf Grund des Bezuges ergänzender Sozialhilfeleistungen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Februar 1999 zu verurteilen, ihr eine Versorgung mit implantatgestützter Unterkieferprothese zu beschaffen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt der von ihr erteilten Bescheide.

Der Beigeladene stellt keinen Klageantrag.

Er trägt unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten Unterlagen - Beschluss des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vom 24. Juli 1998, VII. Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen, - Erklärung des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen zur Versorgung mit Implantaten und Zahnersatz vom 24. Juli 1998, - Niederschrift zur Sitzung des Arbeitsausschusses "Zahnersatz-Richtlinien" des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen am 27. März 1998, - Niederschrift über die 48. Sitzung des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen am 24. Juli 1998 und - Pressemitteilung des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vom 24. Juli 1998 im Wesentlichen vor: 1. Den von ihm beschlossenen Richtlinien komme normkonkretisierende Wirkung zu. 2. Entsprechend der Vorgabe des Gesetzgebers sei er zum Erlass normkonkretisierender, nicht aber zum Erlass normergänzender Richtlinien ermächtigt. Er habe nur Ausnahmeindikationen für implantologische Behandlungen im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung beschließen dürfen. Eine Gesamtbehandlung liege nur vor, wenn die Behandlung über das Ersetzen fehlender Zähne hinausgehe; bei einer Implantatversorgung im atrophierten Kiefer könne nicht vom Vorliegen einer medizinischen Gesamtbehandlung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. 3. § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V enthalte einen grundsätzlichen Leistungsausschluss für implantologische Leistungen und begründe einen Leistungsanspruch erst durch die Aufnahme einer Indikation durch den Bundesausschuss in den Ausnahmekatalog. 4. Eine Regelungslücke liege nicht vor, denn der generelle Ausschluss sei wegen erheblicher Abgrenzungsprobleme, die auch die Kausalzusammenhänge für das Entstehen von Atrophien umfassten, sachgerecht und aus Wirtschaftlichkeitsgründen auch geboten. 5. Der Bundesausschuss habe den Gesetzgeber auf den unbefriedigenden Zustand hingewiesen und eine Gesetzesänderung angeregt, die auch in dem am 23. Juni 1999 von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzentwurf in § 30 Abs. 1 SGB V vorgesehen sei: "Für Suprakonstruktionen besteht der Anspruch in vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegenden Ausnahme fällen". Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung des zahnärztlichen Gutachtens des L. vom 09. Juni 1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben bei der Entscheidung Vorgelegen und sind - soweit von Bedeut...

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