Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. Nichtberücksichtigung von Schmerzensgeld und Zinserträgen

 

Orientierungssatz

1. Eine aufgrund Abfindungsvergleich erfolgte Schmerzensgeldzahlung zum Ausgleich eines Unfallschadens, die vor der Beantragung von Leistungen nach SGB 2 zugeflossen ist, stellt Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB 2 dar, dessen Verwertung jedoch eine besondere Härte nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 darstellen würde. Wäre das Schmerzensgeld nach Antragstellung zugeflossen, so wäre es auch als Einkommen durch Nichtberücksichtigung gem § 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2 privilegiert.

2. Nach Antragstellung zugeflossene Kapitalzinsen aus dem Schmerzensgeld sind ebenfalls gem § 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2 von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.08.2012; Aktenzeichen B 14 AS 103/11 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung von Zinseinkünften aus Schmerzensgeld.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am 00.00.0000 geborenen Klägers zu 3) und des am 00.00.0000 geborenen Klägers zu 4). Wegen eines Kirmesunfalls am 00.00.0000, bei dem die Kläger zu 3) und 4) verletzt worden sind, erhielten diese sowie die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe eines von 132.500,00 EUR auf der Grundlage eines Abfindungsvergleiches vom 05.10.2004. Die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 102.500,00 EUR (132.500,00 EUR abzüglich eines zuvor geleisteten Vorschusses von 30.000,00 EUR) am 15.10.2004. Nach Eröffnung entsprechender Aktiendepots legte die Klägerin zu 1) diesen in Höhe eines Teilbetrages von jeweils 39.349,75 EUR auf die Namen der Kläger zu 3) und 4) sowie in Höhe eines Betrages von 19.674,88 EUR auf ihren Namen an. Hieraus wurden dem Konto der Klägerin zu 1) Zinsen in Höhe von 51,48 EUR am 12.01.2005 sowie in Höhe von 420,00 EUR am 04.10.2005 gutgeschrieben. Entsprechende Zinsgutschriften erfolgten zugunsten des Kontos des Klägers zu 3) am 04.10.2005 in Höhe von 1.200,00 EUR und am 22.12.2005 in Höhe von 214,52 EUR sowie zugunsten des Kontos des Klägers zu 4) am 04.10.2005 in Höhe von 1.200,00 EUR sowie am 22.12.2005 in Höhe von 286,03 EUR.

Seit dem 01.01.2005 stehen die Kläger zusammen mit dem Lebensgefährten der Klägerin zu 1), dem am 00.00.0000 geborenen Kläger zu 2), im laufenden Leistungsbezug der Beklagten. Auf Grund eines Datenabgleichs erlangte die Beklagte im Oktober 2006 Kenntnis von den Zinseinkünften der Kläger. Nach Auswertung der in diesem Zusammenhang angeforderten Unterlagen hob die Beklagte mit einem an die Klägerin zu 1) adressierten Bescheid vom 10.01.2007 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 teilweise auf. Gleichzeitig setzte sie die zu erstattenden Leistungen auf einen Betrag in Höhe von 1.926,35 EUR (überzahlte Regelleistung in Höhe von 991,87 EUR zzgl. Sozialgeld in Höhe von 244,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 690,48 EUR) fest. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin zu 1) aus, sie habe keine Leistungen zu Unrecht erhalten. Die Zinseinkünfte seien vielmehr zur Deckung der Heizkosten, welche die Beklagte nicht berücksichtigt habe, verwendet worden. Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2007, zugestellt am 06.12.2007, die Bescheide vom 10.01.2005 für den Zeitraum Januar 2005, vom 05.08.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.08.2005 für Oktober 2005 bis Januar 2006 sowie den Bescheid vom 01.03.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.08.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2006 für März 2006 bis Mai 2006 teilweise auf und setzte den von der Klägerin zu 1) zu erstattenden Betrag auf 244,96 EUR, für den Kläger zu 2) auf 244,95 EUR, für den Kläger zu 3) auf 1.519,38 EUR sowie für den Kläger zu 4) auf 1.333,02 EUR, insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 3.342,31 EUR fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, die der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) und 4) zugeflossenen Zinseinkünfte seien als einmaliges Einkommen im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen und auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.

Hiergegen richtet sich die am 07.01.2008, einem Montag, erhobene Klage. Zu deren Begründung führen die Kläger aus, die Zinseinkünfte seien aus dem anlässlich des Unfalls gezahlten Schmerzensgeld zugeflossen. Diese seien daher weder als Einkommen noch als Vermögen bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Zinseinkünfte seien als Einkommen zu berücksichtigen. Diese seien insbesondere nicht durch die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Sozialgesetzbuch -...

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