Rz. 35

Gemäß Art. 47 ZPD können die Gesellschafter keine Rückzahlung ihrer Stammeinlage verlangen. Die Stammeinlage geht in das Eigentum der Gesellschaft über, die Gesellschafter können über die Stammeinlage nicht mehr verfügen. Die Stammeinlage trägt keine Zinsen.

 

Rz. 36

Sofern der Gründungsakt nichts anderes bestimmt, kann eine Gesellschaft grundsätzlich jederzeit Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter vornehmen (Art. 182 ZPD), sofern die Gewinnausschüttung nicht ein negatives Eigenkapital der Gesellschaft oder deren Zahlungsunfähigkeit zur Folge hätte (Art. 184 ZPD i.V.m. Art. 275 Abs. 1–4 ZPD). Verbotene Ausschüttungen an die Gesellschafter führen einerseits zu einer persönlichen Haftung des Gesellschafters, der in Kenntnis des Verbotes des Art. 184 ZPD die Zahlung empfangen hat, sowie andererseits der Gesellschaft, der Geschäftsführer und anderer Personen, die die Gesellschaft zur Ausschüttung veranlasst haben. Darüber hinaus darf eine Gesellschaft (ausgenommen es handelt sich um gesetzlich dazu ermächtigte Finanzinstitutionen) ihren Gesellschaftern keine Darlehen oder andere finanzielle Unterstützung (z.B. Garantien) für den Erwerb von Anteilen an dieser Gesellschaft gewähren (Art. 285 Abs. 4 ZPD).

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