Rz. 108

Die Eröffnung des Konkursverfahrens kann neben der Geschäftsführung durch Gläubiger der Gesellschaft, die Staatsanwaltschaft sowie die Finanzverwaltung beantragt werden. Zusätzlich ist der Liquidator im Zuge der Auflösung einer Gesellschaft verpflichtet, einen Konkursantrag zu stellen, falls sich herausstellt, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu bedienen (Art. 539 ZPD). Das Konkursverfahren wird durch das Handelsgericht, in dessen Sprengel der Konkursschuldner seinen Sitz hat, geführt. Konkursgläubiger haben ihre Forderungen binnen einer vom Konkursgericht festgesetzten Frist von längstens 120 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung anzumelden.

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