Rz. 53

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch die Scheidungsklage scheiden zu lassen, wenn (1) die eheliche Beziehung ernsthaft und dauerhaft gestört ist oder (2) die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht objektiv verwirklicht werden kann (Art. 41).

Die ernsthafte und dauerhafte Störung der ehelichen Beziehungen und die objektive Unmöglichkeit, die Lebensgemeinschaft zu verwirklichen, sind allgemeine, relative Gründe für eine Scheidung. Die Schuld eines Ehepartners an der Scheidung wird nicht festgestellt.

 

Rz. 54

Das Verfahren bei ehelichen Streitigkeiten unterscheidet sich in einigen Besonderheiten von den Regeln des allgemeinen Zivilverfahrens (siehe Rdn 4).

Wird die Klage in einem Scheidungsverfahren vom Anwalt der Partei eingereicht, muss die Vollmacht nur zum Zweck der Vertretung im Ehestreit bescheinigt und ausgestellt werden. Die Vollmacht muss obligatorisch Angaben bezüglich der Art der Klage und der Gründe für die Einreichung der Klage enthalten (Art. 221 Abs. 1–2). Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind im Vergleich zu anderen europäischen Ländern niedrig.[15]

 

Rz. 55

Ein Bestandteil des Verfahrens in einem ehelichen Streit, der durch eine Klage eines der Ehegatten eingeleitet wurde, ist das Mediationsverfahren. Das Mediationsverfahren besteht aus zwei Phasen – dem Vermittlungsversuchsverfahren (Schlichtung) und dem Vergleichsverfahren (Vergleich) (Art. 229).

 

Rz. 56

Über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wird nicht im Scheidungsverfahren, sondern im eigenen, allgemeinen Erkenntnisverfahren entschieden.

[15] Die Prozesskosten (Gerichtsgebühren, ohne Anwaltskosten) betragen insgesamt 5.320 Dinar (ca. 50 EUR).

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