Rz. 96

Die Gesellschaft kann (bzw. muss bei Erreichen bestimmter Größen) einen unabhängigen Revisor bestellen, der Prüfungsrechte nach dem Gesetz über Revision (Zakon o reviziji) wahrnimmt. Dieser Prüfer ist gleichzeitig mit den Gesellschaftern über die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zu benachrichtigen.

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