Rz. 102

Eine Gesellschaft kann Zweigniederlassungen eröffnen, wenn dies im Gründungsakt vorgesehen ist. Sie werden durch Beschluss des zuständigen Organs der Gesellschaft gegründet. Die Zweigniederlassung wird in das Handelsregister eingetragen. Die Tätigkeit der Zweigniederlassung muss ihr die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen; es darf sich nicht lediglich um Hilfstätigkeiten und vorbereitende Handlungen handeln. Sie ist keine juristische Person. Sie ist organisatorisch und wirtschaftlich mit der Gesellschaft verbunden und handelt entsprechend deren Anweisungen. Die Rechte und Verbindlichkeiten aus ihrem Handeln treffen die Gesellschaft. Die Zweigniederlassung tritt unter ihrer Firma auf und führt hierbei neben dem Zusatz "Zweigniederlassung" (Ogranak) ihren Sitz und den des Gründers an.

 

Rz. 103

Die Anmeldung zum Zwecke ihrer Eintragung oder Änderungen bringt der Gründer bei der Agentur für das Handelsregister ein. In der Anmeldung müssen angegeben werden: Firma und Sitz des Gründers sowie Firma und Sitz der Zweigniederlassung und deren Namen.

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