Rz. 49

Der Grund für eine einvernehmliche Scheidung ist ausschließlich die zweifellos erklärte Zustimmung der Ehegatten zur Scheidung. Voraussetzung für eine solche Scheidung ist, dass die Ehegatten eine schriftliche Scheidungsvereinbarung abschließen (Art. 40 Abs. 1). Die Ehegatten sind verpflichtet, neben dem Antrag auf eine einvernehmliche Scheidung eine schriftliche Vereinbarung über die Ausübung des Sorgerechts und eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens vorzulegen (Art. 40 Abs. 2).

Im Verfahren aufgrund eines gemeinsamen Antrags beider Ehegatten auf einvernehmliche Scheidung erfolgt keine Feststellung der Tatsachen bzw. Scheidungsgründe durch das Gericht.

 

Rz. 50

Das Gericht mischt sich nicht in die Vereinbarung der Ehegatten zur Scheidung ein, sondern prüft, ob die Vereinbarung über die Ausübung des Sorgerechts im besten Interesse der Kinder ist. Eine solche Vereinbarung kann in Form einer Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts beider Elternteile oder über die unabhängige Ausübung des Sorgerechts eines Elternteils erfolgen. Im zweiten Fall muss die Vereinbarung Bestimmungen über das Sorgerecht, über die Höhe der vom anderen Elternteil gezahlten Unterhaltsbeiträge und über die Art und Weise der Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil enthalten.

Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Vereinbarung der Eltern bezüglich der Kinder den Schutz der Interessen der Kinder nicht garantiert, kann es die künftigen Beziehungen der Eltern zu den Kindern auf andere Weise regeln.

 

Rz. 51

Die Vereinbarung der Ehegatten über die Ausübung des Sorgerechts sowie die Vereinbarung der Ehegatten über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens werden in die Scheidungsurteilsformel aufgenommen (Art. 225).

 

Rz. 52

Das Verfahren wird in einer Gerichtsverhandlung durchgeführt und beendet. In diesem Verfahren können beide Parteien durch Bevollmächtigte vertreten werden, die Ehegatten können jedoch nicht beide durch denselben Bevollmächtigten vertreten sein.

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