I. Aufsichtsrat

 

Rz. 95

Das ZPD sieht, unabhängig von Umsatz oder Mitarbeiteranzahl, nicht zwingend einen Aufsichtsrat für die Gesellschaft vor. Die fakultative Errichtung eines solchen ist jedoch in Art. 198 Abs. 3 ZPD sowie in den Art. 228 ff. ZPD geregelt.

II. Revisor

 

Rz. 96

Die Gesellschaft kann (bzw. muss bei Erreichen bestimmter Größen) einen unabhängigen Revisor bestellen, der Prüfungsrechte nach dem Gesetz über Revision (Zakon o reviziji) wahrnimmt. Dieser Prüfer ist gleichzeitig mit den Gesellschaftern über die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zu benachrichtigen.

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