I. Grundlagen

 

Rz. 47

Handelsgesellschaften und Einzelkaufleute werden in Serbien in ein von der Agentur für das Handelsregister (Agencija za privredne registre) geführtes Register eingetragen, das allgemein als "Handelsregister" bezeichnet wird. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Agentur für das Handelsregister ist das Gesetz über das Registrierungsverfahren der Agentur für das Handelsregister.[6] Bis einschließlich 31.12.2004 wurde das Handelsregister in Serbien durch das jeweils zuständige Gericht geführt. Vor dem 31.12.2004 gegründete Gesellschaften waren verpflichtet, sich bis zum 15.6.2005 bei dem neuen, von der Agentur für das Handelsregister geführten Handelsregister zu registrieren.

Darüber hinaus gibt es seit 2019 auch ein Register der wirtschaftlich Berechtigten, das Informationen zu den physischen Personen enthält, denen das wirtschaftlich Eigentum an einer serbischen Gesellschaft zukommt.[7] Die Daten in diesem Register werden innerhalb von 15 Tagen nach Gründung der Gesellschaft sowie innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt einer Änderung in der Person des wirtschaftlichen Eigentümers aktualisiert. Die Verpflichtung zur Meldung von Änderungen an das Register trifft den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft.

[6] Zakon o postupku registracije u Agenciji za privredne registre, SGRS 99/2011, 83/2014, 31/2019.
[7] Zakon o centralnoj evidenciji stvarnih vlasnika, SGRS 41/2018, 91/2019.

II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

 

Rz. 48

Ist eine Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies bleibt ohne Einfluss darauf, dass bereits die Eintragung selbst unabhängig von der Bekanntgabe konstitutive Wirkung hat. So entsteht die Gesellschaft mit Eintragung der Gründung im Handelsregister. Jeder kann sich auf die Eintragungen berufen, es sei denn, ihm kann nachgewiesen werden, dass ihm bekannt war, dass die tatsächlichen Gegebenheiten von den eingetragenen abweichen. Umgekehrt kann sich niemand darauf berufen, dass ihm eine eingetragene Tatsache nicht bekannt war. Die Anmeldung hat bei dem Handelsregister am Sitz der Gesellschaft zu erfolgen. Über das Internet (http://www.apr.gov.rs) ist der Zugang zum zentralen Handelsregister für Serbien möglich.

III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 49

Eintragungen erfolgen grundsätzlich aufgrund der Anmeldung durch eine Partei und nur ausnahmsweise aufgrund einer behördlichen Verpflichtung. Die Agentur für das Handelsregister hat auf der Website Formulare für die Registrierung veröffentlicht.

IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 50

Mit der Anmeldung sind die Originale der Urkunden, auf die sich die Anmeldung bezieht, bzw. deren amtlich beglaubigte Abschriften oder Kopien bei der Agentur für das Handelsregister einzureichen (Art. 6 des Gesetzes über das Registrierungsverfahren der Agentur für das Handelsregister).

V. Form der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 51

Die Handelsregisteranmeldung ist ein Formblatt der Agentur für das Handelsregister. Das Formblatt ist (naturgemäß) in serbischer Sprache auszufüllen. Das lateinische Alphabet kann verwendet werden.

VI. Handelsregistereintragung

 

Rz. 52

Jede Eintragung beruht auf einem Beschluss der Agentur für das Handelsregister, der erst nach Anmeldung, Prüfung aller Voraussetzungen und Bewilligung derselben erlassen wird. Eintragungen erfolgen in serbischer Sprache.

VII. Bekanntmachung

 

Rz. 53

Eintragungen in das Handelsregister können nach Maßgabe des Gesetzes über das Handelsregister auf der Website der Agentur für das Handelsregister zur Gänze oder auszugsweise veröffentlicht bzw. bekannt gemacht werden (Art. 5 ZPD).

VIII. Einsichtsrecht

 

Rz. 54

Ausfluss des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist es, dass jede Person ohne Angabe eines Grundes in Anwesenheit einer befugten Gerichtsperson Einsicht in das Register nehmen kann sowie in die Urkunden, auf deren Grundlage die Eintragung vorgenommen wurde. Jeder kann eine beglaubigte Abschrift oder Kopie der Daten und Urkunden erhalten. Das Handelsregister kann insbesondere jederzeit und unentgeltlich online unter http://www.apr.gov.rs eingesehen werden.

IX. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

 

Rz. 55

Der Auszug aus dem Handelsregister weist die Existenz der Gesellschaft nach. Jede Handelsgesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen. Diese Eintragung in das Handelsregister ist konstitutive Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft. Mit der Eintragung im Handelsregister gelten die eingetragenen Tatsachen als bekannt gemacht und ein Dritter muss sie gegen sich gelten lassen (Art. 6 ZPD).

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