Rz. 63

Darüber hinaus kann ein Gesellschafter über seinen Geschäftsanteil rechtsgeschäftlich nur unter Beachtung der Bestimmungen betreffend das gesetzliche Vorkaufsrecht (Art. 161 ZPD) verfügen. Sofern der Gründungakt kein abweichendes Verfahren vorschreibt, ist jede rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteils nur unter Beachtung des in Art. 162 ZPD beschriebenen Verfahrens zulässig. In der Praxis sehen Gründungsakte häufig ein abweichendes Verfahren zur Ausübung des Vorkaufsrechts vor.

 

Rz. 64

Hinsichtlich des Verhältnisses der Bestimmungen des Art. 161 ZPD betreffend das Vorkaufsrecht zu jenen des Art. 177 ZPD betreffend die Verpfändung von Geschäftsanteilen bestimmt Art. 177 ZPD, dass, sofern der Gründungsakt die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsteilen vorsieht, diese auch zur Begründung eines Pfandrechts an Geschäftsanteilen einzuholen ist. Bei Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung an einen Dritten sowie bei Weigerung zur Bestimmung eines alternativen Käufers zu gleichen Konditionen (Art. 168 ZPD) kann die Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile auch durch Gerichtsurteil erfolgen (Art. 169 ZPD). Das richterliche Urteil ersetzt in diesem Falle die Zustimmung der Gesellschafter.

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