Rz. 67

Die Rechtsnachfolge im Eigentum eines Geschäftsanteils nach dem Ableben eines Gesellschafters richtet sich nach den erbrechtlichen Regelungen (Art. 172 ZPD).

Auf Antrag der Gesellschaft oder eines Erben kann das für die Durchführung des Nachlassverfahrens zuständige Gericht einen vorläufigen Nachlasspfleger bestellen, der die Gesellschafterrechte im Namen und Auftrag des bzw. der Erben ausübt, bis der bzw. die Erben als neue Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen wurden.

Der Gründungsakt kann für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der Gesellschaft oder eines oder mehrerer Gesellschafter vorsehen, das diese berechtigt, den Gesellschaftsanteil gegen Zahlung einer Abfindung zu erwerben (Art. 173 ZPD). In diesem Fall muss der Gründungsakt auch die Berechnung der Abfindung für den Gesellschaftsanteil sowie die Zahlungsfrist festlegen. Sieht der Gründungsakt ein Aufgriffsrecht vor, so ist dieses innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tod des Gesellschafters, spätestens jedoch drei Monate nach Eintragung des bzw. der Erben in das Handelsregister auszuüben. Den bzw. die Erben des verstorbenen Gesellschafters trifft in diesem Fall ein Stimmverbot.

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