Rz. 58

Die Gründer bzw. Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft.

 

Rz. 59

Ein Gesellschafter haftet persönlich, wenn er die Rechtsform der Gesellschaft missbräuchlich verwendet, indem er einen illegalen Gesellschaftszweck verfolgt, das Gesellschaftsvermögen als sein eigenes behandelt oder selbiges mit dem Ziel, Gläubiger zu schädigen, verwendet oder zwecks eigener oder Bereicherung Dritter vermindert, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die Gesellschaft dadurch ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann (Art. 18 Abs. 2 Ziff. 1–4 ZPD). In diesem Fall bedarf es eines Gerichtsurteils, das unter Berücksichtigung aller Umstände zum Schluss kommt, dass die beschränkte Haftung des Gesellschafters zugunsten einer solidarischen Haftung mit der Gesellschaft entfällt. Die Klage ist innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme des Missbrauchs, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren ab der missbräuchlichen Tat, zu erheben (Art. 18 Abs. 2 und 3 ZPD). Zahlungen, die die Gesellschaft im Widerspruch zu den Vorschriften des ZPD, den Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder Beschlüssen der Gesellschaft an einen Gesellschafter leistet, sind ihr zurückzuzahlen.

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