Rz. 69

Soweit durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführung einberufen. Sie muss immer dann einberufen werden, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, jedoch zumindest einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach dem Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Weiter muss die Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen werden, wenn Gesellschafter, die zumindest 10 % des Stammkapitals ausmachen, dies schriftlich verlangen (außerordentliche Gesellschafterversammlung). Kommt die Geschäftsführung dem Verlangen nicht innerhalb von 15 Tagen nach Empfang desselben nach, können die betroffenen Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung die Gesellschafterversammlung selbst einberufen (Art. 202 ZPD).

 

Rz. 70

Die schriftliche Einberufung ist mindestens acht Tage vor der geplanten Gesellschafterversammlung zuzustellen und hat u.a. Angaben betreffend Versendungsdatum der Einberufung, die Gesellschaft (Identifikationsdaten, Sitz), Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung sowie die Tagesordnung zu enthalten. Weiter ist ein Entwurf der geplanten Beschlüsse ebenso beizufügen wie zusätzliche Informationen zu den Beschlussgegenständen (z.B. der entsprechende Vertragstext, falls der Abschluss eines Vertrags genehmigt werden soll). Eine Änderung der Tagesordnung gegenüber der Einberufung ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig (Art. 204 ZPD). Falls im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann eine Gesellschafterversammlung auch ohne formelle Einberufung abgehalten werden, sofern alle Gesellschafter anwesend sind (Art. 206 ZPD).

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