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Die Verfassung der Republik Serbien kennt ein besonderes Konglomerat von Kinderrechten (Art. 64 Abs. 1–3 Vfg.) wie auch von elterlichen Rechten und Pflichten (Art. 65 Vfg.).

Ein nichteheliches (wie auch ein adoptiertes) Kind hat die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind (Art. 6 Abs. 4–5).

Die elterlichen Rechte gehören Mutter und Vater zusammen. Eltern sind bei der Ausübung der elterlichen Sorge gleichberechtigt (Art. 7 Abs. 1–2).

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