Rz. 33
Die Verpflichtung des Gründers zur Einzahlung der Stammeinlage entsteht im Zeitpunkt des wirksamen Abschlusses des Gründungsaktes. Falls der Gründungsakt kein Fälligkeitsdatum für die Einzahlung und auch keine anderen diesbezüglichen Bestimmungen enthält, ist die Stammeinlage binnen fünf Jahren ab Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu leisten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen