Problemüberblick

Über die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahren ergeht in der Regel keine gesonderte Kostenentscheidung. Wird dem Gesuch stattgegeben und wird später der Hauptprozess durchgeführt, gehören die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der Hauptsache. Das Gericht muss gem. § 308 Abs. 2 ZPO im Kostenausspruch des Urteils ausdrücklich über die Kosten und damit auch über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens entscheiden. Im Fall gilt nichts anderes, obwohl der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Einbeziehung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens beruht darauf, dass gem. § 493 Abs. 1 ZPO die selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht, wenn sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbstständig Beweis erhoben worden ist, berufen hat. Im Fall lag es so, da sich der Kläger auf die Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren und die darin festgestellten Mängel berufen hatte.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung ist das Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Neben einem möglicherweise beauftragten Rechtsanwalt ist es daher an ihr, gerichtliche Kostenentscheidungen auf die Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzugreifen. Im Fall bestand hierfür eine Notwendigkeit, weil der Amtsrichter eine Kostenentscheidung über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens übersehen hatte.

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