Leitsatz

Mündliche Anhörung des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren

 

Normenkette

(§ 43 WEG; , §§ 485 ff. ZPO)

 

Kommentar

Auch in Wohnungseigentumssachen können analog der §§ 485 bis 494a ZPOselbstständige Beweisverfahren durchgeführt werden (h.R.M.).

Ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen kann vom Gericht nur im Fall eines Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden; dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn das schriftliche Gutachten dem Gericht vollständig und überzeugend erscheint. Vorliegend wurde ein Rechtsmissbrauch verneint.

 

Link zur Entscheidung

(OLG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2002, 2 Wx 47/02, ZMR 12/2002, 963)

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