Das selbstständige Beweisverfahren der §§ 485 ff. ZPO ermöglicht es den Parteien, außerhalb des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens Tatsachen gerichtlich verwertbar feststellen zu lassen.[1] Da ein geordneter Prozessvortrag gemäß § 138 Abs. 1 ZPO grundsätzlich entsprechende Tatsachenkenntnis voraussetzt, und die Eigentümergemeinschaft oder aber auch der einzelne Wohnungseigentümer nach Abnahme der Bauleistung das Vorliegen eines Mangels zu beweisen hat, hat das selbstständige Beweisverfahren insbesondere bei Baumängeln erhebliche Bedeutung. Wobei anzumerken ist, dass es aufgrund der Symptomrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)[2] für die schlüssige Darlegung eines Baumangels ausreicht, dessen äußeres Erscheinungsbild zu beschreiben.

In der Praxis bedeutsamste Variante des selbstständigen Beweisverfahrens ist diejenige des § 485 Abs. 2 ZPO. Hier können die für erforderlich erachteten tatsächlichen Feststellungen bei noch nicht anhängigem Hauptsacheprozess in einem isolierten Feststellungsverfahren getroffen werden. Daneben ist die Beweissicherung gemäß § 485 Abs. 1 ZPO vor und während des Hauptsacheprozesses dann zulässig, wenn

  • der Gegner zustimmt (Alt. 1) oder
  • Beweismittelverlust droht (Alt. 2).
 
Wichtig

Privatgutachten

Privatgutachten außerhalb eines selbstständigen Beweisverfahrens haben nicht die Beweiskraft wie ein entsprechendes im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens eingeholtes gerichtliches Sachverständigengutachten. Privatgutachten haben grundsätzlich auch keine verjährungshemmende Wirkung. Ein Privatgutachten unterliegt jedoch als urkundlich belegtes Parteivorbringen der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach Maßgabe des § 286 ZPO.

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