Ohne Erfolg! Die Rechtsbeschwerde sei nicht statthaft. Zwar habe das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zugelassen, ob die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zulässig sei, der das selbstständige Beweisverfahren für beendet erkläre. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht sei aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft sei. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung könne nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. So liege der Fall. Ein Beschluss, mit dem die Durch- oder Fortführung eines selbstständigen Beweisverfahrens angeordnet werde, sei nicht anfechtbar. Denn die Entscheidung, das selbstständige Beweisverfahren fortzusetzen, sei mit der Entscheidung, dem Antrag auf Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens stattzugeben, vergleichbar.

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