Der Mieter hat die Obliegenheit, die zulässigerweise gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch ohne konkrete Frage kann ein Mietinteressent verpflichtet sein, auf mögliche Leistungshindernisse hinzuweisen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Fähigkeit zur Bezahlung der Miete irgendwie zweifelhaft ist. Andererseits setzt die Aufklärungspflicht aber nicht voraus, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit bereits feststeht.[1]

Die unrichtige Beantwortung einer zulässigerweise gestellten Frage oder die Unterlassung gebotener Aufklärung kann den Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags, ggf. auch zur Kündigung, berechtigen.

[1] AG Hagen, WuM 1984 S. 296, wonach ein Mieter offenbaren muss, dass er bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat; LG Ravensburg, WuM 1984 S. 297, wonach ein Mietinteressent nicht von sich aus verpflichtet ist, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen.

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