Eine Selbstanzeige, die die Strafbefreiung zu Folge hat, muss sehr gut vorbereitet werden und sollte zwingend nur nach Beratung und mit der Unterstützung hierauf spezialisierter Anwälte/Steuerberater erfolgen.
Liegt eine (vorsätzlich begangene) Steuerhinterziehung gem. § 370 AO[1] vor und ist der Taterfolg (die Steuerverkürzung) z. B. durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung und entsprechende Veranlagung bereits eingetreten, kann eine Strafe nur noch durch freiwillige rechtzeitige und korrekte Selbstanzeige vermieden werden.
Für die Fälle leichtfertiger Steuerverkürzungen nach § 378 Abs. 1 AO gelten bezüglich der Nichtfestsetzung einer Geldbuße entsprechende Regeln. Im Vorfeld einer Selbstanzeige zwecks Strafbefreiung sollten insbesondere folgende Aspekte bedacht werden.
2.1 Gesetzliche Verschärfungen seit 1.1.2015 und seit 21.12.2022
Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014 wurden die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige und die Regelungen für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen zum 1.1.2015 deutlich verschärft. Die Steuerhinterziehung bleibt bei einer Selbstanzeige grundsätzlich nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 EUR straffrei. Bei höheren Beträgen wird von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines entsprechenden Zuschlags (§ 398a Abs. 1 AO) abgesehen.
Mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 23.6.2017 wurde das Bankgeheimnis gem. § 30a AO abgeschafft. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO wurde um den Tatbestand eines besonders schweren Falls ergänzt.
Mit dem "JStG 2022" vom 16.12.2022 wurde § 371 Abs. 3 Satz 1 AO insoweit erweitert, dass die Straffreiheit voraussetzt, dass auch etwaige Verzugszinsen nach Art. 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet wird.
Das BZSt nimmt in der Dienstanweisung für die Kindergeldkassen[1] zur Regelung der §§ 371, 378 und 398a AO Stellung. Diese Ausführungen sind auch für Steuerhinterziehungen außerhalb des steuerlichen Familienlastenausgleichs[2] lesenswert.
Nach dem Legalitätsprinzip ist die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zur Prüfung der Straffreiheit gem. § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten.[3]
2.1.1 Täter und Tatbeteiligte
Von der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige kann nicht nur der Täter selbst, sondern auch der Anstifter (§ 26 StGB) oder der Gehilfe (§ 27 StGB) Gebrauch machen. Strafbefreiend wirkt die Selbstanzeige aber nur für den jeweiligen Anzeigenerstatter, weil die Selbstanzeige ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist.
Bei einer gemeinschaftlich begangenen Straftat zusammen veranlagter Ehegatten muss die Selbstanzeige im Namen beider betroffener Personen gefertigt werden.
Es genügt nicht, wenn die Selbstanzeige nur für das Unternehmen erstattet wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine sog. Einmann-GmbH handelt, bei der der einzige Gesellschafter ebenfalls der Geschäftsführer ist. Auch in einem solchem Fall sind sämtliche Personen (Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokurist) anzuführen, die als Anzeigenerstatter Straffreiheit erreichen wollen.
Die strafrechtlichen Wirkungen einer auftragslosen Fremdanzeige sind abschließend nach § 371 Abs.4 AO zu bestimmen. § 371 Abs. 4 AO regelt die Folgen der Abgabe einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO (s. auch Tz. 2.3.). Ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, wird strafrechtlich nicht verfolgt, sofern ein anderer die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet hat. Hat der frühere Geschäftsführer einer GmbH die Abgabe von Steuererklärungen...
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