(1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den es heimgeschafft werden will, aus den Bestimmungsorten auswählen.

 

(2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind

 

1.

der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet worden ist,

 

2.

der durch Tarifvertrag festgelegte Ort,

 

3.

der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder

 

4.

jeder andere bei der Begründung des Heuerverhältnisses vereinbarte Ort.

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