(1) 1Ist das Heuerverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, so kann es von beiden Teilen nach Maßgabe des § 63 schriftlich gekündigt werden. 2Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen.

 

(2) Die ordentliche Kündigung gegenüber Schiffsoffizieren und sonstigen Angestellten kann nur vom Reeder ausgesprochen werden.

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