Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

 

1.

Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.

 

2.

Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten zur Vorlage des nach § 13 Abs. 1 zu führenden Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 13 Abs. 2 und zur Gewährung von Einblick nach § 13 Abs. 4 nicht. Die Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 3 gilt nur für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen.

 

3.

Als Dienststelle im Sinne des Fünften Abschnitts gelten auch Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 24 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 27 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des § 27 Abs. 5 ist die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig. Im Falle des § 24 Abs. 6 Satz 4 lädt der Leiter der Dienststelle ein. Die Schwerbehindertenvertretung ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die Beteiligung der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann anordnen, daß die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, wenn und soweit dies aus besonderen nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen, wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertretung ruhen. § 26 Abs. 7 Satz 3 ist nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. § 29 Abs. 2 gilt nur für die in § 29 Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes.

 

4.

Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41) und im Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 42) treten in Angelegenheiten Schwerbehinderter, die bei dem Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die Stelle der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 Angehörige des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden der Hauptfürsorgestelle und dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes benannt. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

 

5.

Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen, entscheidet im ersten und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des zuständigen Gerichtszweiges.

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