(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behinderter beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für Behinderte ist die von diesen erbrachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Die Werkstätten haben das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung zu bestätigen.

 

(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß

 

1.

die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und

 

2.

es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für Behinderte vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.

 

(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte gilt Absatz 2 entsprechend.

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