(1) Behinderte im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrundeliegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.

 

(2) Die Werkstätten sind verpflichtet, aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten Behinderten ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Das Arbeitsentgelt soll sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften Behinderten im Arbeitstrainingsbereich zuletzt leistet, und, soweit das Arbeitsergebnis die Zahlung zuläßt, einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzen. Der Steigerungsbetrag ist nach der individuellen Arbeitsleistung der Behinderten zu bemessen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.

 

(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist unter Berücksichtigung des zwischen den Behinderten und dem Sozialleistungsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den Behinderten und dem Träger der Werkstatt näher zu regeln.

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