(1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung von Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten nach dem Siebten Abschnitt auf besondere Schwierigkeiten stößt.
(2) Schwerbehinderte nach Absatz 1 sind insbesondere
(3) Integrationsunternehmen müssen mindestens 25 vom Hundert Schwerbehinderte im Sinne von Absatz 1 beschäftigen. Der Anteil der Schwerbehinderten soll in der Regel 50 vom Hundert nicht übersteigen.
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