(1) Einem Schwerbehinderten, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Eingliederung in Arbeit und Beruf schuldhaft vereitelt, kann die Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt die Vorteile dieses Gesetzes zeitweilig entziehen. Dies gilt auch für Gleichgestellte.

 

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der Schwerbehinderte gehört werden. In der Entscheidung muß die Frist bestimmt werden, für die sie gilt. Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und darf nicht mehr als 6 Monate betragen. Die Entscheidung ist dem Schwerbehinderten bekanntzugeben.

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