(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein Beirat für die Rehabilitation der Behinderten gebildet, der ihn in Fragen der Arbeits- und Berufsförderung der Behinderten berät, ihn bei den Aufgaben der Koordinierung § 8a des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation unterstützt, insbesondere auch bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen, und bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds mitwirkt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirates.

 

(2) Der Beirat besteht aus 38 Mitgliedern, und zwar aus

2 Vertretern der Arbeitnehmer,

2 Vertretern der Arbeitgeber,

6 Vertretern der Organisationen der Behinderten,

16 Vertretern der Länder,

1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften,

1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,

1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,

3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherungen,

1 Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,

1 Vertreter der Sozialhilfe,

1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,

3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

 

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft

die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,

die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten,

die Vertreter der Länder auf deren Vorschlag,

den Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Hauptfürsorgestellen,

den Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit auf Vorschlag ihres Präsidenten, die Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherungen auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger,

den Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

den Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

den Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,

die Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke und der Werkstätten für Behinderte.

 

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirates zu erlassen.

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