1. Anmeldungsbelege

 

Rz. 73

Das Handelsregister folgt dem Belegprinzip. Das bedeutet, dass für die angemeldeten Sachverhalte gegenüber dem Handelsregister entsprechende Belege eingereicht werden müssen. Bei der Anmeldung einer Neugründung sind unter anderem die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt, die Statuten, gegebenenfalls Wahlannahmeerklärungen etc. einzureichen (Art. 71 HRegV). Bei der Erhöhung des Stammkapitals sind unter anderem der öffentlich beurkundete Beschluss der Gesellschafter über die Erhöhung des Stammkapitals, die geänderten Statuten, gegebenenfalls der Nachweis über die Hinterlegung der Einlagen etc. einzureichen (Art. 74 HRegV). Bei Auszügen von öffentlichen Registern und öffentlichen Urkunden gilt dabei die gesetzliche Vermutung, dass sie den vollen Beweis bringen, soweit nicht die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (Art. 9 ZGB).

2. Formvorschriften

 

Rz. 74

Die Belege sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen. Beglaubigte Kopien können auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden. Die Belege müssen rechtskonform unterzeichnet sein. Belege in elektronischer Form müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischen Zeitstempel nach Art. 2 lit. e und j ZertES unterzeichnet sein (Art. 20 Abs. 1 und 2 HRegV).

 

Rz. 75

Von Belegen, welche nicht in der Amtssprache des Kantons eingereicht werden, kann das Handelsregisteramt eine Übersetzung verlangen, wenn dies für die Prüfung oder für die Einsichtnahme durch Dritte erforderlich ist (Art. 20 Abs. 4 HRegV).

 

Rz. 76

Im Ausland errichtete öffentliche Urkunden und Beglaubigungen müssen mit einer Bescheinigung der am Errichtungsort zuständigen Behörde versehen sein, die bestätigt, dass sie von der zuständigen Urkundsperson errichtet worden sind. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Staatsverträgen ist zudem eine Beglaubigung der ausländischen Regierung und der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz beizufügen (i.d.R. Apostille gemäss dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung).

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