Rz. 156

Soweit eine eigentumsmäßige Zuordnung möglich ist, nimmt bei der Auflösung der Gemeinschaft jeder Konkubinatspartner nach den Regeln des Sachenrechts seine eigenen Vermögenswerte zurück. Sofern und soweit die konkreten Umstände es erlauben, wendet das Bundesgericht auf die verbleibende vermögensrechtliche Auseinandersetzung die Regeln über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) an.[253] Dies führt unabhängig von der Höhe der geleisteten Beiträge zur hälftigen Teilung von Gewinn und Verlust (Art. 533 Abs. 1 OR).

[253] Vgl. dazu den instruktiven BGE 108 II, 204, 208 ff.

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