Rz. 44

Die Statuten können auch Regelungen enthalten, die nicht zwingender Natur sind, für ihre Verbindlichkeit aber ebenso der Aufnahme in die Statuten bedürfen (Art. 776a OR). Dazu gehören insbesondere:

die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;
die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesellschaft an den Stammanteilen;
Konkurrenzverbote der Gesellschafter;
Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten;
Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung;
die Schaffung von Genussscheinen;
Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden;
die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung;
das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Gesellschafter, welche juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben;
die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedingungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfindung.

Gewisse in Artikel 776a Abs. 2 OR aufgezählte gesetzliche Regelungen können zudem in den Statuten abweichend geregelt werden. So beispielsweise:

die Übertragung von Stammanteilen;
die Einberufung der Gesellschafterversammlung;
die Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter;
das Konkurrenzverbot der Geschäftsführer.
 

Rz. 45

Leistet ein Gesellschafter anstelle der Barliberierung eine Sacheinlage, so müssen die Statuten die Sache und deren Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Stammanteile angeben. Übernimmt die Gesellschaft von Gesellschaftern oder einer diesen nahestehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sachübernahmen, so muss in den Statuten die Sache, der Namen des Veräußerers und die Gegenleistung der Gesellschaft angegeben werden. Die entsprechenden Statutenbestimmungen können frühestens nach zehn Jahren mittels Statutenänderungsbeschluss der Generalversammlung aus den Statuten gestrichen werden. Bestimmungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet (Art. 777c i.V.m. Art. 628 Abs. 1 OR).

 

Rz. 46

Ferner besteht die Möglichkeit, einen separaten Gesellschaftervertrag zu vereinbaren, mit welchem sich die Gesellschafter gegenseitig vertraglich verpflichten und/oder berechtigen. Der Gesellschaftervertrag untersteht dem Vertragsrecht, nicht dem Gesellschaftsrecht, und entfaltet eine rein obligatorische Wirkung. Dritten kann eine solche Vereinbarung grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Auf diese Weise können Vereinbarungen geschaffen werden, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Der Gesellschaftervertrag ist das Pendant zum Aktionärbindungsvertrag. Bei der AG wird dieser Aktionärbindungsvertrag häufig genutzt, um den Aktionären Pflichten aufzuerlegen, welche aufgrund der kapitalbezogenen Ausgestaltung statutarisch nicht festgesetzt werden können. Demgegenüber lässt die personalistische Struktur der GmbH es zu, Nebenpflichten der Gesellschafter statutarisch festzulegen. Entsprechend ist das Bedürfnis nach einem Gesellschaftervertrag geringer als nach einem Aktionärbindungsvertrag.

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