1. Allgemeines zum Gründungsakt

 

Rz. 6

Die GmbH wird in einem zweistufigen Gründungsakt errichtet. Die Gründer erklären in einer öffentlichen Urkunde (dem sog. Errichtungsakt), dass sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen, legen darin die Statuten fest und bestellen die Organe (Art. 777 OR). Danach wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und erwirbt mit der Eintragung das Recht der Persönlichkeit.

2. Die einzelnen Schritte zur Gründung einer GmbH

 

Rz. 7

Im Hinblick auf die Gründung der GmbH sind gewisse Abklärungen und Vorarbeiten nötig, damit alle erforderlichen Informationen und Unterlagen im Zeitpunkt der Gründung vorliegen. Für diese Vorabklärungen empfiehlt es sich, eine juristische Fachperson beizuziehen.

a) Gründungsdokumente und Belege

 

Rz. 8

Der öffentlich zu beurkundende Errichtungsakt muss die Erklärung der Gründer enthalten, eine GmbH zu gründen. Sie enthält die Statuten der Gesellschaft. In der Gründungsurkunde werden zudem die Organe, d.h. Geschäftsführer und Revisionsstelle (soweit darauf nicht verzichtet wird) genannt. In der Urkunde stellen die Gründer weiter fest, dass (1) sämtliche Stammanteile gezeichnet sind, (2) die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen, (3) die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind, (4) sie – soweit statutarisch vorgesehen – die Nachschuss- oder Nebenpflichten übernehmen und (5) keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten (Art. 777 Abs. 1 und 2 OR).

 

Rz. 9

Ferner sind im Errichtungsakt die Belege über die Gründung einzeln zu nennen. Die Urkundsperson muss bestätigen, dass die Belege ihr und den Gründern vorgelegen haben (Art. 777b Abs. 1 OR). Die folgenden Belege sind beizulegen:

die Statuten;
die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;

und zudem bei qualifizierten Gründungen (vgl. Rdn 51 ff.):

der Gründungsbericht, d.h. ein schriftlicher Rechenschaftsbericht der Gründer;
die Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors;
die Sacheinlageverträge;
bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

Die in Art. 777b OR enthaltene Liste ist nicht abschließend. Aufgrund des Belegprinzips, wonach beim Handelsregister nur Sachverhalte angemeldet werden können, die belegt sind, sind je nachdem weitere Belege notwendig. So sind ggf. auch die folgenden Belege einzureichen:

Annahmeerklärung eines Domizilhalters: Sofern der Gesellschaft am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftslokal zur Verfügung steht, muss im Handelsregister eine Domiziladresse am Ort des Gesellschaftssitzes benannt werden. Der Domizilhalter hat diesbezüglich in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen, dass er der Gesellschaft am angegebenen Ort Domizil gewährt.
"Lex-Friedrich"-Erklärung: In neuerer Zeit wurde die Gründung einer Gesellschaft oftmals dazu missbraucht, um das in der Schweiz geltende Gesetz betreffend die Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu umgehen. Falls im Zusammenhang mit der Gründung Grundstücke Gegenstand von Sacheinlagen oder -übernahmen bilden, verlangen die Handelsregisterämter eine Unbedenklichkeitserklärung im Hinblick auf dieses Gesetz (sog. Lex-Friedrich-Erklärung).

b) Abklärungen zu Firmenname, Marke und Internetadresse

 

Rz. 10

Vorgängig ist abzuklären, ob im Firmenzentralregister Firmen bestehen, welche mit der gewünschten Firma bzw. dem gewünschten Namen der Gesellschaft identisch oder ähnlich sind. Dadurch können spätere Auseinandersetzungen mit schon bestehenden Firmen verhindert werden. Beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) kann eine Firmenrecherche in Auftrag gegeben werden (www.regix.ch). Die Recherche des EHRA beinhaltet indes keine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit. Mit etwas Informatikverständnis kann diese Recherche unter www.zefix.ch selber vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass eine Firma nicht reserviert werden kann.

 

Rz. 11

Durch den Gebrauch einer Firma kann sich auch ein Konflikt mit einer geschützten Marke ergeben. Es empfiehlt sich, vorgängig beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) abzuklären, ob bereits ähnliche oder identische Marken im Markenregister eingetragen sind. Für eine allfällige Hinterlegung von Marken kann man sich ebenfalls an das IGE oder an einen Markenrechtsspezialisten wenden.

 

Rz. 12

Falls ein Internetauftritt der GmbH erwünscht ist, kann bereits vor der Gründung eine Internetadresse (URL) reserviert werden. Die Reservation und die Anmeldung können zum Beispiel bei der Stiftung SWITCH (www.switch.ch) vorgenommen werden.

c) Vorprüfung der Gründungsunterlagen durch das Handelsregister

 

Rz. 13

Im Hinblick auf die Eintragung der zu gründenden GmbH im Handelsregister am Ort ihres Sitzes besteht die Möglichkeit, die Entwürfe der für das Handelsregister erforderlichen Belege und Statuten beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt vorprüfen zu lassen. Diese Vorprüfung kostet einige hundert Schweizer Franken und dauert in der Regel ein bis zwei Wochen. Einige kantonale Handelsregister sehen bei Dringlichkeit auch eine schnellere Prüfung gegen einen Aufpreis vor. Bei einfa...

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